Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Artikel 102 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenh...
Artikellänge: rund 116 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login
