§ 27 (1) Die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben Listen der in ihrem Wshlgebiet wohnenden Wahlberechtigten nach Wahlbezirken aufzustellen. Die Wählerlisten sind vom 18. September b...
Artikellänge: rund 350 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login