(1) Der gemusterte Wehrpflichtige kann föm vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Jl. Dezember des Jahres, in dem er das !6. Lebensjahr vollendet, zum Grundwehrdienst einberufen werden. (2) Eine Einberufu...
Artikellänge: rund 62 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login