(1) Der Steigerungsbetrag zur Errechnung der Alters- und Invalidenrenten wird für jedes Jahr der Versicherungspflichtigen Tätigkeit vor 1946 von 0,7 Prozent auf 1 Prozent erhöht, soweit nicht bisher b...
Artikellänge: rund 116 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login