(1) Beschwerden gegen Entscheidungen örtlicher Staatsorgane sind bei dem Organ geltend zu machen, welches die angefochtene Entscheidung getroffen hat Ändert dieses Organ nach nochmaliger Prüfung der A...
Artikellänge: rund 58 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login
