Aus diesem Grunde, so heißt es; ergeben sich für den Gemeindepfarrer beägndere Verpflichtungen. 1. Es ist nicht zulässig, daß in der Predigt eine bestimmte Partei empfohlen oder eine Partei als solche...
Artikellänge: rund 145 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login
