(1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben die Wählerliste vom 30. bis 7. Tage vor dem Wahltag mindestens an 15 Tagen zu einer für die Bevölkerung günstigen Zeit an einem allgemein zugä...
Artikellänge: rund 98 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login
