§ 12 (1) Die Pflichtablieferung v%n Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Buchweizen), Speisehülsenfrüchte, ölsaaten, Kartoffeln, Gemüse, Schlachtvieh, Milch und Eiern wird ab 1. Januar 1950 je ha ...
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